Bescheinigung der Arbeits- oder Schulunfähigkeit
Elektronische AU-Bescheinigung:
Seit 2022 werden AU-Bescheinigungen für gesetzlich Versicherte elektronisch ausgestellt, d.h.
die Krankenkasse wird online über Dauer und Grund der AU informiert. Der Patient erhält nur noch einen Kontrollausdruck für die eigenen Unterlagen und muss den Arbeitgeber persönlich über die Dauer
der AU informieren. Dieser erhält anschließend die AU-Bescheinigung auf elektronischem Wege von der Krankenkasse.
Rückwirkende Atteste:
Hartnäckig hält sich der Irrglaube, ein Arzt dürfe Atteste über Arbeitsunfähigkeit, Schulunfähigkeit etc. ohne weiteres auch rückwirkend ausstellen. Tatsächlich dürfen Atteste aufgrund des Arztrechts (Berufsordnung für Ärzte, AU-Richtlinien des G-BA) nur in seltenen Ausnahmefällen rückwirkend ausgestellt werden.
Die Ausstellung einer rückwirkenden AU-Bescheinigung wäre bspw. möglich, wenn sich der Patient zur Behandlung zunächst in eine Krankenhaus-Nothilfe begeben oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst (Tel.: 116 117) konsultiert hat und darüber einen ärztlichen Behandlungsbericht vorlegt. Weiterhin wäre die Ausstellung eines rückwirkenden Attests denkbar, wenn der Patient glaubhaft machen kann, dass es ihm unmöglich war, in den letzten Tagen einen Arzt zu konsultieren. Dieser Sachverhalt ist in Deutschland jedoch äußerst unwahrscheinlich, da es mit dem ärztlichen Bereitschaftsdienst seit Jahren eine ärztliche Versorgung rund um die Uhr gibt.
Bitte beachten Sie, dass auch Verlängerungen einer AU-Bescheinigung nicht rückwirkend ausgestellt werden dürfen. Sollten Sie also eine Folgebescheinigung benötigen, müssen Sie spätestens am Tag nach Ablauf der vorherigen Bescheinigung zum Arzt. Besonders wichtig ist dies im Falle des Krankengeldbezugs. Eine Lücke im Nachweis der Arbeitsunfähigkeit kann im Krankengeldfall zur Folge haben, dass Sie sofort Ihren Anspruch auf Krankengeld verlieren, und evtl. sogar von Ihrer Krankenkasse fristlos gekündigt werden!
Wenn Sie ein ärztliches Attest über krankheitsbedingte Arbeits- oder Schulunfähigkeit benötigen, sollten Sie daher vorab Folgendes beachten:
Arbeitnehmer:
In den meisten Fällen benötigen Sie als Arbeitnehmer eine AU-Bescheinigung erst ab dem vierten Kalendertag. Es genügt also, am vierten Krankheitstag den Arzt zu konsultieren. Dieser kann die AU-Bescheinigung zwar erst ab diesem Tag ausstellen, die drei vorangegangen Kalendertage gelten dann aufgrund §5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes als entschuldigt gefehlt.
Sollte Ihr Arbeitgeber jedoch bereits ab dem ersten Krankheitstag eine AU-Bescheiniung verlangen, müssen Sie auch am ersten Krankheitstag einen Arzt aufsuchen. Bei Abwesenheit des Hausarztes hilft Ihnen der ärztliche Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern (Tel.: 116117).
Schüler:
Gemäß der Schulordnungen für die öffentlichen Schulen in Bayern kann die Schule beim Fehlen eines Schülers wegen Erkrankung ein Attest ab dem vierten Fehltag sowie bei angekündigten Prüfungen am Fehltag verlangen. Einzelnen Schülern darf die Attestpflicht ab dem ersten Fehltag auferlegt werden, wenn dafür bestimmte Gründe, wie bspw. häufige Fehltage vorliegen.
Grundsätzlich ist eine Rückdatierung des Attests nicht möglich - auch nicht am gleichen Tag, d.h., Schüler, die für den aktuellen Tag ein Attest benötigen, müssen sich morgens in der Praxis anmelden.
Bitte beachten Sie auch, dass wegen bagatellhafter, nicht nachprüfbarer und unbedeutender Beschwerden, wie z.B. "Kopfschmerzen" oder "Unwohlsein" grundsätzlich keine Schulunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt werden können.
Wenn Sie aus medizinischen Gründen keinen Arzt aufsuchen können, bitten Sie um einen Hausbesuch oder beauftragen Sie den kassenärztlichen Bereitschaftsdienst (Tel.: 116 117).
Prüfungsunfähigkeit
Schüler und Studenten, die aufgrund einer Erkrankung nicht an einer angekündigten Prüfung teilnehmen können und daher ein Attest benötigen, müssen sich spätestens zum Zeitpunkt der stattfindenden Prüfung bei mir vorstellen.
Sie müssen jedoch beachten, dass nicht der untersuchende Arzt die Prüfungsunfähigkeit feststellt, sondern die prüfende Institution (Schule, Uni). Der Arzt stellt hierzu lediglich ein Attest über die festgestellten Symptome aus, welches der Prüfungskommision schnellstmöglich vorgelegt werden muss.
An die Prüfungsunfähigkeit werden allerdings grundsätzlich sehr strenge Maßstäbe gelegt. Bagatellhafte Gesundheitsstörungen, wie z.B. leichte Infekte, Magenschmerzen, "Unwohlsein" oder Kopfschmerzen verursachen in aller Regel keine Prüfungsunfähigkeit.
Jugendschutzuntersuchungen:
Jeder jugendliche Auszubildende muss vor und während der Berufsausbildung bis zum Erreichen der Volljährigkeit die vorgeschriebenen Jugenschutzuntersuchungen gem. Arbeitsschutzgesetz durchführen lassen.
Von Ihrer Schule, Berufsschule oder Gemeindeverwaltung erhalten Sie den dafür erforderlichen Berechtigungsschein. Ohne Vorlage des originalen Berechtigungsscheins kann die Untersuchung nicht durchgeführt werden.
Für die Untersuchungen ist eine Anmeldung dringend erforderlich.
Wiederholungsrezepte:
Die Ausstellung von Wiederholungsrezepten von Medikamenten, die bislang nur von anderen Ärzten verordnet wurden, setzt ein persönliches Arzt-Patienten-Gespräch
voraus.
Bei der gewünschten Weiterverordnung von Medikamenten, die unter das Betäubungsmittelrecht fallen oder anderweitiges Suchtpotenzial besitzen (z.B. Pregabalin, Benzodiazepine etc.) benötige ich
unbedingt einen originalen Arztbrief des erstverordnenden Arztes.
Wunschverordnungen:
Über alle Diagnoseverfahren, Verordnungen, Überweisungen und Behandlungen, die zulasten der gesetzlichen Kassen abgerechnet werden sollen, und auch über die Ausstellung von Attesten und AU-Bescheinigungen entscheidet der Arzt allein. Diese Entscheidung trifft der Arzt jedoch nicht aus einer Laune heraus, sondern ist dabei an strenge gesetzliche Regelungen gebunden. Die wichtigste Vorgabe für den Kassenarzt ist hierbei der § 12 SGB V. Darin ist nämlich im Grundsatz geregelt, welche Leistungen ein Kassenarzt auf Kosten der gesetzlichen Krankenkasse verordnen darf. Kassenärztliche Leistungen müssen mindestens vier Kriterien erfüllen: sie müssen wirtschaftlich, ausreichend, notwendig und zweckmäßig sein.
Gerne dürfen Sie mit mir auch über Wunschleistungen sprechen, welche diese vier Kriterien nicht erfüllen. Ich darf solche Leistungen jedoch nur auf privater Leistungsebene anbieten, d.h. Sie erhalten hierfür eine Privatrechnung.
Verordnung von Osteopathie
Viele Kassen erstatten mittlerweile zu Werbezwecken und aus wettbewerblichen Gründen das alternativmedizinische Verfahren "Osteopathie", obwohl diese im Heilmittelkatalog nicht vorgesehen ist. Hierzu ist ein Privatrezept des verordnenden Arztes erforderlich, das mit der Rechnung zur Erstattung bei der Kasse eingereicht wird. Nicht selten wird daher der Wunsch nach einer Verordnung von Osteopathie an den Arzt herangetragen.
Ich mache meine Patienten hiermit darauf aufmerksam, dass ich grundsätzlich keine Wunsch-Rezepte über osteopathische Behandlungen ausstelle.
Wenn überhaupt, behalte ich mir persönlich die Entscheidung über die Ausstellung eines solchen Rezeptes vor, jedoch nur, wenn die üblichen Heilmittel (Krankengymnastik, Manuelle Therapie, Massage etc.) ausgeschöpft wurden und nachweislich nicht zum Erfolg geführt haben.
Bei der Osteopathie handelt es sich um ein wissenschaftlich weitgehend nicht abgesichertes Außenseiterverfahren, welches zudem
in vielen Fällen von Personen ausgeübt wird, die medizinisch unqualifiziert und nicht Teilnehmer des gesetzlichen Gesundheitswesens sind. Die Bezeichnung "Osteopath" ist nicht geschützt, eine
einheitliche Ausbildung in Osteopathie gibt es nicht. Auch wenn es mittlerweile sogar Studiengänge für Osteopathie an privaten Hochschulen gibt, bedeutet dies nicht, dass es sich um ein
wissenschaftlich abgesichertes Verfahren handelt.
Ich kann es daher nicht mit meinem ärztlichen Gewissen vereinbaren, meine Patienten - wenn auch auf deren Wunsch - einem Therapeuten zu überantworten, von dem ich nicht weiß, wie fundiert seine medizinische Qualifikation ist und welchen Schaden er evtl. anrichtet.
Erschwerend kommt hinzu, dass für dieses Verfahren von den Kassen sehr viel mehr Geld ausgegeben wird, als für regelrechte Heilmittel. Rechnungen von 60 € und mehr pro Therapieeinheit sind bei Osteopathen keine Seltenheit. Somit bekommt der Osteopath für eine einzige Behandlung deutlich mehr Geld, als ein Kassenarzt für die Behandlung eines Patienten im ganzen Quartal.
https://www.aerzteblatt.de/archiv/66809
Anfragen von Kassen, Rentenversicherungen etc.
Aus vielfach gegebenen Anlass möchte ich auf Folgendes hinweisen:
Die Anfragen von Krankenkassen, Rentenversicherungen, Sozialämtern, privaten Versicherungen etc. an die Hausärzte haben seit einiger Zeit inflationär zugenommen. Für die Beantwortung dieser Anfragen bedarf es jedoch meist eines größeren Zeitaufwandes, d.h., dass ich diese Anfragen nicht nebenbei, während der laufenden Sprechstunde bearbeiten kann, sondern nur in meiner Freizeit. Hinzu kommt, dass sich viele Institionen erdreisten, für diese Berichte, die oft genug das Ausmaß eines Gutachtens haben, nur Dumping-Honorare zahlen zu wollen. Kein Kfz-Sachverständiger würde bspw. für
25 € ein Gutachten anfertigen. Im Falle eines kranken Menschen wird dem Arzt aber oft nur eben jener Betrag als Honorar "angeboten".
Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitung solcher Anfragen in der Regel mehrere Wochen in Anspruch nimmt. Ich bitte zudem, von Nachfragen bzgl. der Bearbeitung abzusehen. In Einzelfällen erlaube ich mir auch, eine gutachterliche Stellungnahme abzulehnen, wenn diese mir mangels vorliegender Arztberichte oder fehlender Indikation nicht möglich erscheint.